AGB

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

a) starmate solutions erbringt ihre angebotenen Lieferungen und Leistungen (nachfolgend auch einheitlich „Leistungen“) ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages, der nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen und der je nach Vertragsgegenstand anzuwendenden Besonderen Bedingungen. Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen AGB sind schriftlich zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, starmate solutions stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu; die Ausführung einer Leistung gilt insoweit nicht als Zustimmung.
Diese AGB ersetzen alle vorherigen Versionen, auch die der Vorgängerorganisationen der starmate solutions GmbH.

b) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher gem. § 13 BGB) handeln. Sie gelten für alle Angebote und Verträge für Lieferungen und Leistungen von starmate solutions; bei laufender Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. 

c) Im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen starmate solutions und dem Kunden können Rechtsgeschäfte unterschiedlicher Art abgeschlossen werden, bspw. Kauf-, Softwareservice- und Dienstleistungsverträge. Die Abschnitte II. bis VII. dieser AGB regeln die Besonderen Bedingungen für die einzelnen Vertragsarten und sind insofern Bestandteil der jeweiligen Verträge. 

d) starmate solutions ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Über solche Änderungen informiert starmate solutions den Kunden schriftlich. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht.

2. Einzelverträge, Vertragsabschluss

a) Angebote der starmate solutions sind freibleibend und unverbindlich, sofern starmate solutions nicht schriftlich etwas anderes erklärt. Insbesondere bleiben technisch bedingte Änderungen vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. 

b) Der Vertragsschluss erfolgt i.d.R. in der Form, dass der Kunde Angebote über den von starmate solutions bereitgestellten Link durch Klick auf die dafür vorgesehene und gekennzeichnete Schaltfläche annimmt. 

c) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der von starmate solutions zu erbringenden Leistungen ist das jeweilige Angebot in der vom Kunden durch Klick auf die Schaltfläche beauftragten Fassung oder, je nach Art des Vertragsschlusses, ein separat zwischen den Parteien vereinbartes Vertragsdokument (bspw. Rechenzentrumsvertrag), sowie die darin in Bezug genommenen Anlagen (nachfolgend zusammen „Einzelvertrag“ oder „Vertragsunterlagen“).

3. Allgemeines zur Leistungserbringung

a) Sofern sich nicht aus den Vertragsunterlagen oder dem Typus der zu erbringenden Leistungen etwas anderes ergibt, schuldet starmate solutions die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. 

b) Werk-/Arbeitstage im Sinne des Vertrags sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort Ulm. Die Regelarbeitszeiten von starmate solutions sind werktags 9:00 bis 16:00 Uhr, soweit nicht für einzelne Leistungen etwas anderes vereinbart ist. 

c) starmate solutions schuldet keine Prüfung der Einhaltung anwendbarer Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsvorfälle des Kunden, auf die sich die von starmate solutions zu erbringenden Leistungen beziehen, und auch keine Überprüfung der vom Kunden ggf. zur Leistungserbringung bereitgestellten oder mittels der von starmate solutions erbrachten Leistungen zu verarbeitenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität. 

d) Bei den von starmate solutions angebotenen Produkten handelt es sich zum Teil um Produkte Dritter (nachfolgend „Drittprodukte“ bzw. „Drittsoftware“). starmate solutions bezieht diese Drittprodukte und flankierende Leistungen (bspw. Softwarepflege) bei entsprechenden Vorlieferanten und Subunternehmern. Auch im Übrigen kann sich starmate solutions zur Leistungserbringung Dritter bedienen (bspw. Subunternehmer und freie Mitarbeiter).

4. Eigentum, Urheberrecht sowie Nutzungsrechte an Liefergegenständen und Leistungsergebnissen 

a) Mit Ausnahme der vertraglich, insbesondere gem. den nachfolgenden Absätzen dieser Ziff. 4 an den Kunden eingeräumten einfachen Nutzungsrechte verbleiben das Eigentum und sämtliche Rechte, einschl. gewerblicher Schutzrechte, Urheber- und sonstiger Leistungsschutzrechte an den im Zuge der Vertragsdurchführung (i) von starmate solutions an den Kunden überlassenen Liefergegenständen (insbes. Software einschl. Dokumentation und Entwurfsmaterial) sowie (ii) von starmate solutions oder einem Subunternehmer in schriftlicher, maschinenlesbarer oder sonstiger Form erstellten und an den Kunden überlassenen Leistungsergebnissen, z.B. Auswertungen, Planungsunterlagen, Konzeptionen, Berichten, Zeichnungen, Datenbanken, Software einschl. zugehöriger Dokumentation und Entwurfsmaterial sowie ähnlichen Materialien, bei starmate solutions bzw. den entsprechenden Rechteinhabern (bspw. Softwarelieferanten). 

b) Soweit in den Vertragsunterlagen oder in den zur jeweiligen Lizenz passenden nachfolgenden Besonderen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, räumt starmate solutions dem Kunden an den im Rahmen der Vertragsdurchführung an den Kunden überlassenen Liefergegenständen sowie für den Kunden erstellten und an ihn überlassenen Leistungsergebnissen (zusammen „Lizenzgegenstände“) ein einfaches, zeitlich unbeschränktes sowie inhaltlich an die Zwecke des jeweiligen Einzelvertrags gebundenes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.. Ferner ist das Nutzungsrecht nicht unterlizenzierbar.

Der Kunde ist berechtigt, die Lizenzgegenstände für seine eigenen Geschäftszwecke einzusetzen. Er ist jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung von starmate solutions nicht berechtigt, Lizenzgegenstände, insbes. Software, wie ein (Software-)Anbieter wirtschaftlich zu verwerten, bspw. Vervielfältigungsstücke zu vertreiben, zum Download oder zur mietweisen Nutzung anzubieten (bspw. im Wege des ASP - Application Service Providing oder SaaS - Software as a Service), für geschäftliche Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. In Lizenzgegenständen enthaltene Copyright-Vermerke darf der Kunde nicht entfernen. 

Die jeweils maßgebliche Lizenzmetrik (bspw. Unternehmens- oder Einzelplatzlizenz) sowie der im Hinblick auf die Lizenzmetrik maßgebliche Lizenzumfang sind im Angebot geregelt. 

c) Für die Nutzung von Produkten Dritter, insbes. Software, die starmate solutions von Vorlieferanten bezieht und an den Kunden überlässt oder bei der Leistungserbringung einsetzt, gelten zusätzlich zu, sowie vorrangig vor, den Bedingungen des Vertrags zwischen starmate solutions und dem Kunden die Lizenzbedingungen des Drittanbieters, über die starmate solutions den Kunden auf Anfrage informiert. 

d) Soweit starmate solutions bei der Leistungserbringung Open Source Software (OSS) verwendet, sind sowohl starmate solutions als auch der Kunde an die Einhaltung der hierfür geltenden Lizenzbestimmungen gebunden, einschl. evtl. Pflichten zur Übernahme von OSS/Copyright-Vermerken. Über die Verwendung von OSS-Komponenten und die hierfür bei Leistungserbringung geltenden Lizenzbedingungen informiert starmate solutions den Kunden auf Anfrage. 

e) Eine weitergehende Nutzung der Lizenzgegenstände als die in dieser Ziff. 4 beschriebene oder sonst vertraglich vereinbarte ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Lizenzgegenstände unerlaubt zu vervielfältigen, zu bearbeiten, abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, umzuarbeiten oder weiterzuentwickeln, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten oder in sonstiger Weise auf Dritte zu übertragen oder zu verwerten, für die Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. Unberührt bleibt das Recht zur vollständigen Weiterübertragung einer durch Softwarekauf erlangten Rechtsposition. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Mindestrechte bzgl. Software gem. §§ 69d und 69e UrhG. 

f) Gestattet starmate solutions im Einzelfall die Nutzung von Liefergegenständen oder Leistungen durch Dritte, d.h. weitere neben dem Kunden in den Einzelvertrag einbezogene Anwender (bspw. Geschäftspartner oder externe IT-Dienstleister des Kunden), so hat der Kunde diese Anwender ausdrücklich schriftlich auf die Einhaltung der für den Kunden maßgeblichen Nutzungsbedingungen und -beschränkungen sowie die Erfüllung entsprechender Mitwirkungspflichten (insbes. Datensicherung, Duldung von Lizenzaudits) zu verpflichten. starmate solutions ist auf Nachfrage nachzuweisen, dass Dritte auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen hingewiesen worden sind.

g) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets aufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der für die betreffenden Leistungen geschuldeten Vergütung. Den Gebrauch der Lizenzgegenstände vor diesem Zeitpunkt kann starmate solutions dem Kunden vorläufig erlauben. An allen physisch zu überlassenen Gegenständen (bspw. Datenträgern), auf denen Lizenzgegenstände abgelegt sind, behält sich starmate solutions das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung vor. 

h) Zur Prüfung der Einhaltung der Lizenzmetrik und weiterer vertraglicher Nutzungsbeschränkungen (qualitative und quantitative) durch den Kunden erlaubt der Kunde sowohl der starmate solutions als auch ihren Vorlieferanten (insbes. Drittsoftwareanbietern) die Durchführung von Lizenzaudits, insbesondere bei berechtigten Zweifeln an der vertragsgemäßen Nutzung. Je nach Softwareanbieter gelten hierfür unterschiedliche Nachweismöglichkeiten, Verifizierungsverfahren und Duldungspflichten. Der Kunde wird insbesondere erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in relevante Unterlagen gewähren und eine technische Überprüfung seiner Hard- und Software ermöglichen, sowohl online als auch vor Ort beim Kunden. Bei eigenen Lizenzaudits wird starmate solutions sicherstellen, und sich auch im Hinblick auf Drittsoftwareanbieter nach besten Kräften darum bemühen, dass Lizenzaudits mit angemessenem Vorlauf und unter angemessener Berücksichtigung der Vertraulichkeitsinteressen des Kunden durchgeführt werden. 

Eine beim Lizenzaudit etwa festgestellte qualitativ oder quantitativ überschießende oder sonstwie nicht vertragsgemäße Nutzung löst zusätzliche Vergütungsansprüche sowie ggf. Schadensersatzansprüche aus. 

i) Der Kunde stellt starmate solutions von allen Ansprüchen Dritter (bspw. Softwarelieferanten als Rechteinhaber), einschl. der Kosten der Rechtsverfolgung, frei, die diese gegen starmate solutions aufgrund eines tatsächlichen oder behaupteten Verstoßes des Kunden gegen die vorstehend geregelten und in Bezug genommenen Nutzungsbedingungen und -beschränkungen geltend machen. Darüberhinausgehende Ansprüche von starmate solutions selbst gegen den Kunden bleiben unberührt.

5. Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen

a) Die vom Kunden zu bezahlenden Preise und Tarife für die Leistungen von starmate solutions ergeben sich aus den dem Kunden bei Vertragsschluss übermittelten Angeboten oder sonstigen Vertragsunterlagen bzw., wenn eine ausdrückliche Regelung nicht erfolgt ist, aus der bei Abschluss des betreffenden Einzelvertrags jeweils gültigen Preisliste von starmate solutions. 

b) Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer und werden entsprechend von starmate solutions in Rechnung gestellt. 

c) Fest bemessene laufende Gebühren (bspw. Software-Service) sind jeweils zum 3. Werktag des vereinbarten Abrechnungszeitraums im Voraus zahlbar; Einmalgebühren und aufwandsbezogene Vergütungen binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum. 

d) Über die vereinbarten Leistungen hinausgehender Aufwand wird nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste von starmate solutions abgerechnet.

e) Der Kunde erstattet starmate solutions Reise- und Aufenthaltskosten sowie Reisezeiten gem. der jeweils gültigen Preisliste von starmate solutions. 

f) starmate solutions ist berechtigt, die Vergütung für wiederkehrend zu erbringende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse, bspw. Software-Service oder wiederkehrend zu erbringende Dienstleistungen) produktspezifisch jeweils einmal jährlich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden an ihre Kostenentwicklung, insbes. Preisänderungen ihrer Vorlieferanten und Subunternehmer sowie gestiegene Personalkosten etc. anzupassen. Über solche Änderungen einer Leistungsvergütung informiert starmate solutions den Kunden schriftlich sowie nach Möglichkeit drei Monate vor Inkrafttreten der neuen Preise (in Abhängigkeit von Preisänderungen der Vorlieferanten/Subunternehmer kann die Ankündigungsfrist auch kürzer ausfallen). Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% der bisherigen Preise, ist der Kunde berechtigt, den betreffenden Einzelvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des angekündigten Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen; in diesem Fall gelten bis zum Vertragsende die bisherigen Preise fort. 

Eine Erhöhung der Preise innerhalb der ersten 12 Monate nach Abschluss des Einzelvertrags ist ausgeschlossen. 

g) Gegen Vergütungsansprüche der starmate solutions kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

h) Bei Zahlungsverzug des Kunden in mehr als unerheblicher Höhe ist starmate solutions berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, wobei starmate solutions von diesem Recht erst nach vorheriger Androhung mit angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und fruchtlosem Fristablauf Gebrauch machen wird. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, fällige Entgelte zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzugs des Kunden bleibt vorbehalten.

6. Termine, Leistungsstörungen

a) Vereinbarte Liefer- oder Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der starmate solutions-Auftragsbestätigung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sind für die Lieferung oder Leistung Angaben oder Unterlagen vom Kunden erforderlich, beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist frühestens mit deren Erhalt durch starmate solutions. 

b) Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen wegen Verzug setzt voraus, dass der Kunde starmate solutions nach Eintritt einer Verzögerung zunächst fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn dies wäre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Kunden unzumutbar. Zu einem Rücktritt oder einer Kündigung wegen Leistungsverzugs ist der Auftraggeber zudem nur berechtigt, wenn er bei der Fristsetzung gegenüber starmate solutions darauf hingewiesen hat, dass er bei fruchtlosem Fristablauf zurücktreten oder kündigen werde. Bei Verzug mit nur einzelnen Leistungen oder Teilleistungen erstreckt sich das Rücktritts- oder Kündigungsrecht nur auf die betroffene (Teil-)Leistung.

c) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener und von starmate solutions nicht zu vertretender Umstände (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender oder von TK-Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware) sowie Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte) führen nicht zum Verzug von starmate solutions. Vereinbarte Leistungszeiten verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils den Vertrag zu beenden (je nach Vertragsart im Einzelfall durch Kündigung oder Rücktritt). Schadensersatzansprüche gegen starmate solutions bestehen in solchen Fällen nicht. 

Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in dieser Ziff. 6.c) genannter Umstände informiert starmate solutions den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung. 

7. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Der Kunde stellt starmate solutions alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie ggf. vereinbarte Beistellungen (bspw. vom Kunden zu beschaffende Hard- oder Softwarekomponenten) rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung, bei elektronischer Übermittlung frei von Schadsoftware, sowie frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Erkennt der Kunde, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies und die ihm erkennbaren Folgen starmate solutions unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor. 

b) In Bezug auf überlassene Materialien und beigestellte Systemkomponenten (z.B. Software die starmate solutions für den Kunden bearbeiten soll) steht der Kunde dafür ein, dass er zu deren Überlassung berechtigt ist und über die erforderlichen Nutzungs- und ggf. Bearbeitungsrechte verfügt. Er räumt starmate solutions die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein und stellt starmate solutions von Drittansprüchen frei, die insoweit mit der Behauptung einer Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstigen Rechtsverletzung gegen starmate solutions geltend gemacht werden, einschl. der Kosten der Rechtsverfolgung. 

In Bezug auf Beistellungen ist der Kunde zudem verantwortlich für deren Aktualität, Fehlerfreiheit, Stabilität und Kompatibilität mit den weiteren, im Zuge der Vertragsdurchführung eingesetzten IT-Komponenten sowie mit der beim Kunden vorhandenen IT-Landschaft. Über alle für die Vertragsdurchführung relevanten Besonderheiten der Beistellungen informiert der Kunde starmate solutions unverzüglich, insbes. über aufgetretene Mängel, vorgenommene Wartungsmaßnahmen, Zusatz- oder Eigenentwicklungen. 

Auf besondere Bedingungen, bspw. Lizenzbedingungen beigestellter Systeme oder Komponenten, die von starmate solutions bei der Leistungserbringung zu beachten sind, weist der Kunde starmate solutions in dokumentierter Form hin.

c) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderliche, Kommunikationsmittel und -anschlüsse, Räumlichkeiten und Daten bereit. Über alle bei Arbeiten in den Räumlichkeiten des Kunden zu beachtenden Umstände informiert der Kunde starmate solutions schriftlich. 

d) Der Kunde unterstützt starmate solutions bei der Vertragsdurchführung angemessen auf eigene Kosten, einschl. der Bereitstellung erforderlicher personeller Ressourcen. Er nennt starmate solutions einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner nebst Stellvertreter, der befugt ist, die mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. Über Änderungen bzgl. dieser Personen informiert der Kunde starmate solutions unverzüglich. 

e) Setzt der Kunde zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Dritte (bspw. andere Dienstleister) ein, teilt er dies sowie die Person/das Unternehmen des Dritten und den jeweiligen Beauftragungsinhalt und -umfang der starmate solutions jeweils unverzüglich mit. Für Dritte, derer sich der Kunde bedient oder die auf seine Veranlassung oder unter seiner Duldung für ihn im Tätigkeitsbereich der starmate solutions oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung tätig werden, steht der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen ein. 

f) Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus den Besonderen Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte II. bis VII. dieser AGB oder aus weiteren Vertragsunterlagen ergeben.

g) Durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung von Mitwirkungspflichten verursachte Mehrkosten trägt der Kunde. 

8. Mängelansprüche

Sofern und soweit nach dem Typus der von starmate solutions zu erbringenden Leistungen Gewährleistungspflichten der starmate solutions bestehen (nicht bei Dienstleistungen gem. Abschnitt V. dieser AGB), gilt Folgendes: 

a) Auftretende Mängel zeigt der Kunde starmate solutions unverzüglich schriftlich bzw. über die von starmate solutions hierfür zur Verfügung gestellten Kommunikationswege (bspw. Ticketsystem) sowie unter detaillierter Angabe der für die Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen an. Bei Software- oder Hardware-Kauf gilt im kaufmännischen Verkehr ergänzend §377 HGB. Ist in solchen Fällen eine Installation oder Einführungsunterstützung durch starmate solutions vereinbart, beginnen die Rügeobliegenheiten nach Abschluss der Installation bzw. Einführungsphase. 

b) Der Kunde unterstützt starmate solutions angemessen bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung. Er gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben. Auf Anforderung seitens starmate solutions stellt er die erforderlichen Mitarbeiterkapazitäten und Maschinenzeiten zur Verfügung und ermöglicht zum Zwecke der Fernwartung einen Remote-Zugriff auf seine Systeme, sofern technisch möglich. Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung entstehen, werden durch starmate solutions in Rechnung gestellt und vom Kunden getragen. 

c) Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gerügte Mangel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar ist. 

d) Von starmate solutions zu vertretende Mängel beseitigt starmate solutions binnen angemessener Zeit nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung (zusammen: Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass starmate solutions dem Kunden zur Störungsbeseitigung vorübergehend oder, soweit für den Kunden zumutbar, dauerhaft einen Workaround ermöglicht. Darüber hinaus kann die Nacherfüllung auch durch Überlassung einer neuen Softwareversion oder eines Updates erfolgen. 

e) starmate solutions behält sich vor, insgesamt drei Nacherfüllungsversuche durchzuführen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Kunden unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils den Vertrag beenden (je nach Vertragsart durch Rücktritt oder Kündigung) oder die vertragliche Vergütung mindern. Für Schadens- und Aufwendungsersatzersatzansprüche gilt nachfolgende Ziff.9. 

f) Rügt der Kunde aus von starmate solutions nicht zu vertretenden Gründen zu unrecht das Vorliegen eines Mangels, kann starmate solutions ihr entstehende angemessene (Mehr~)Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und -beseitigung dem Kunden in Rechnung stellen. 

g) Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch starmate solutions Liefergegenstände oder Leistungen ändert, Eingriffe oder Reparaturen an dem Liefergegenstand/der Leistung vornimmt, oder den Liefergegenstand/die Leistung nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Softwareumgebung einsetzt, einschl. Bedienungsfehler beim Kunden, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder falsche Verarbeitungsdaten.. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Kunde entstehende Mehrkosten. 

h) Die Gewährleistungspflichten der starmate solutions beziehen sich nur auf von die ihr überlassene Liefergegenstände/Leistungen. Schlagen Fehler von anderen, bspw. vom Kunden beigestellten Systemkomponenten durch, ist die Fehlerbeseitigung dort Sache des Kunden. Zudem trägt der Kunde die (Mehr~)Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Durchschlagen von Fehlern anderer Systemkomponenten eine Fehleranalyse und -beseitigung an dem/der von starmate solutions überlassenen Liefergegenstand/Leistung erforderlich macht. 

i) In Bezug auf von starmate solutions an den Kunden überlassene Drittprodukte erkennt der Kunde an, dass starmate solutions diese so bereitstellt, wie sie von den betreffenden Herstellern oder Anbietern ausgeliefert werden oder beziehbar sind. Eine Gewähr für die einwandfreie Nutzungsmöglichkeit solcher Drittprodukte kann starmate solutions gegenüber dem Kunden nur in dem Maße übernehmen, wie sie durch den jeweiligen Hersteller oder Anbieter gegenüber starmate solutions übernommen wird. In diesem Zusammenhang können zusätzlich zu den Bedingungen des Vertrags zwischen den Parteien auch besondere Gewährleistungsbedingungen des Drittanbieters gelten.

j) Bei einer von starmate solutions zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter (Rechtsmängel) kann starmate solutions nach eigener Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht von dem Dritten erwerben und dem Kunden einräumen, oder die betreffende Leistung unter Beibehaltung der vertraglich vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden. Ist dies für starmate solutions nicht möglich oder unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatzansprüche gilt nachfolgende Ziff. 9. 

k) Mängelansprüche (einschl. mangelbedingter Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Im Falle mangelbedingter Schadensersatzansprüche gilt die 12-monatige Verjährungsfrist zudem nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn starmate solutions Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 

l) Unbeschadet des Vorstehenden untersucht und beseitigt starmate solutions Fehler der betreffenden Software während eines laufenden Software-Servicevertrags im Rahmen ihrer Pflichten gem. nachfolgendem Abschnitt IV dieser AGB. 

8. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

a) starmate solutions haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 

b) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von starmate solutions beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, maximal jedoch: 

  1. bei Verträgen über einmalig zu erbringende Lieferungen oder Leistungen (bspw.  Projekte) pro Schadensfall auf 30% der vertraglichen Nettovergütung und für den betreffenden Einzelvertrag insgesamt auf die vertragliche Nettovergütung, maximal jedoch 10.000 €.
  2. bei wiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis, bspw. Software-Service) pro Schadensfall auf 15% der auf die vom Schadensfall betroffene Leistung entfallenden Nettojahresvergütung und pro Vertragsjahr auf die Summe der auf die betreffende Leistung entfallenden Nettojahresvergütung, maximal jedoch 10.000 €. 

c) Ferner haftet starmate solutions bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensschäden beim Kunden (bspw. Datenverlust, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen). 

d) Sofern für Schadensersatzansprüche nicht bereits die 12-monatige Verjährungsfrist gem. vorstehender Ziff. 8.k) einschlägig ist, verjähren Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz binnen zwei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

e) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 9.a) bis c) sowie die Verjährungsregelung gem. Ziff. 9.d) gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Arglist sowie in Fällen, in denen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. 

f) Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet starmate solutions insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, in seinem Verantwortungsbereich liegende Datensicherungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

g) Soweit die Haftung von starmate solutions ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 

10. Geheimhaltung, Datenschutz, Rückgabe von Materialien

a) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zuge der Vertragsdurchführung offenbarten oder bekannt werdenden Vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie entsprechende Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder aus denen sich solche ableiten lassen, streng vertraulich zu behandeln, nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit Ausnahme ihrer verbundenen Unternehmen sowie mit Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen. 

b) „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen i.S.v. §2 Nr. 1 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Für die Zwecke des Vertrags zählen die Parteien dazu insbesondere folgende Arten von Informationen: Know-how, Computerprogramme und Entwurfsmaterial einschl. zugrundeliegender Ideen und Algorithmen, Daten, Datenbankmodelle, Konzepte, Analysen, Planungen, Ablaufpläne, Entwürfe, Formeln, Modelle, Spezifikationen, Prototypen, Kunden- und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, egal ob in verkörperter oder elektronischer oder anderweitiger Form, einschließlich analoger und elektronischer Daten und Dateien, physischer oder virtueller Datenträger, außerdem alle als „vertraulich“ oder entsprechend gekennzeichneten Informationen und Materialien sowie alle weiteren nicht-offenkundigen technischen und kaufmännischen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweiligen Partei sowie ihre verbundenen Unternehmen, bei denen nach ihrer Art und Natur typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Rahmen der Geheimhaltungspflicht des Kunden zählen dazu auch Informationen und Materialien von Vorlieferanten und Subunternehmern der starmate solutions, insbes. Drittsoftwareanbietern. 

c) Den Parteien ist es ausdrücklich untersagt, sich Geschäftsgeheimnisse durch Reverse Engineering zu beschaffen bzw. solche zu erlangen. „Reverse Engineering“ i.S.d. Geheimhaltungsklausel ist die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten, Informationen oder Gegenständen, welche die offenbarende Partei an die empfangende Partei überlassen hat, oder welche der empfangenden Partei auf sonstige Weise im Zuge der Vertragsdurchführung bekannt oder zugänglich geworden sind, durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Analyse, Testen oder ähnliche Aktivitäten. Unberührt bleiben gesetzliche Mindestrechte in Bezug auf Software gem. §§ 69d und §§ 69e UrhG. 

d) Die Geheimhaltungspflicht gem. obigem Abs.a) gilt nicht für Informationen, die (i) der empfangenden Partei vor Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, (ii) die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder (iii) für die eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenbarungspflicht besteht. 

e) Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von 5 (fünf) Jahren ab Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Für Geschäftsgeheimnisse, deren Erlangung und Nutzung durch, bzw. Offenlegung an, unbefugte Dritte erkennbar existenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre (bspw. geheimes Know-how) gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt. Ebenfalls zeitlich unbegrenzt gilt das Reverse-Engineering-Verbot gem. Abs.c). 

f) Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. starmate solutions erklärt, dass alle zur Vertragsdurchführung eingesetzten starmate solutions-Mitarbeiter im gesetzlich geforderten Umfang auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Im Zusammenhang mit der Begründung und Durchführung des Vertrags zwischen den Parteien anfallende kundenbezogene Daten speichert und verarbeitet starmate solutions nach den Vorschriften des anwendbaren Datenschutzrechts. Sofern und soweit starmate solutions im Zuge der Leistungserbringung personenbezogene Daten aus der Verantwortlichkeitssphäre des Kunden verarbeitet oder eine Zugriffsmöglichkeit auf solche Daten hat, ist starmate solutions Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen hierzu einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung / AV-Vertrag (Datenschutzvereinbarung / AV-Vertrag i.S.d. Art 28 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (EU-DSVGO)).

g) Bei Beendigung eines Einzelvertrags, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit insgesamt, gleich aus welchem Grund, geben die Parteien sich gegenseitig alle in ihrem Besitz befindlichen, von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung überlassenen Daten und Unterlagen an die überlassende Partei zurück bzw. heraus, soweit nicht die entsprechenden Materialien vertragsgemäß zum Verbleib bei der empfangenden Partei bestimmt waren. Auf Systemen der empfangenden Partei gespeicherte Daten werden gelöscht. Das Vorstehende gilt nicht, soweit für die empfangende Partei gesetzliche Aufbewahrungs- oder Archivierungspflichten bestehen. Sollten im Zusammenhang mit einer Datenherausgabe durch starmate solutions an den Kunden, bspw. durch Erstellung entsprechender Datenträger und/oder Datenaufbereitung in einem bestimmten Format, Aufwände entstehen, zahlt der Kunde starmate solutions eine angemessene Vergütung nach der dann gültigen Preisliste der starmate solutions. In jedem Fall schuldet starmate solutions die Herausgabe von Daten nur in der tatsächlich vorhandenen Fassung und steht nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität ein. 

11. Vertragsdauer und -beendigung

a) Der Vertrag beginnt jeweils zu dem in den Vertragsunterlagen angegebenen Zeitpunkt, sonst mit Unterschrift beider Parteien.

b) Bei Einmalleistungen (bspw. projektweise zu erbringende Dienstleistungen) läuft der Vertrag bis zur vollständigen Leistungserbringung. 

c) Bei Softwareerstellung gem. nachfolgendem Abschnitt III dieser AGB läuft der Vertrag ebenfalls bis zur vollständigen Leistungserbringung. Unbeschadet dessen kann der Kunde einen Softwareerstellungsvertrag nach Maßgabe von §648 BGB bis zur Vollendung der Erstellungsleistungen vorzeitig kündigen. Im Falle einer solchen vorzeitigen Kündigung zahlt der Kunde an starmate solutions eine Vergütung nach Maßgabe von §648 BGB, mindestens jedoch eine Vergütung, die dem bis zur wirksamen Vertragsbeendigung angefallenen Aufwand auf Zeit- und Materialbasis gem. der dann gültigen starmate solutions-Preisliste entspricht, und maximal bis zur Höhe der für den Softwareerstellungsvertrag vereinbarten bzw. budgetierten Gesamtvergütung. 

d) Bei Dauerschuldverhältnissen (bspw. Software-Service oder wiederkehrend zu erbringende Dienstleistungen) hat der Vertrag, soweit nicht im Einzelvertrag anders geregelt, eine Mindestdauer von 36 Monaten (beim Software-Service berechnet ab Inbetriebnahme der Software beim Kunden), und kann erstmals zum Ende desjenigen Kalenderjahres gekündigt werden, in dem die Mindestdauer abläuft. Anschließend verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird. 

e) Unberührt bleibt in den Fällen der Absätze c) bis d) das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die andere Partei nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht beseitigt, oder wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung eintritt. Darüber hinaus ist starmate solutions zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde sich mit erheblichen Teilen der Vergütung im Zahlungsverzug befindet und den Verzug trotz zweifacher Mahnung der starmate solutions mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht abstellt. 

f) Sollte ein für das Kundenverhältnis der starmate solutions relevantes Vertragsverhältnis zu einem Vorlieferanten oder Subunternehmer (bspw. Pflege von Drittsoftware) beendet werden, egal aus welchem Grund, verständigen sich die Parteien nach Treu und Glauben über eine interessengerechte Lösung. starmate solutions wird den Kunden über eine solche Beendigung informieren, und bei Einverständnis des Kunden den betreffenden Einzelvertrag (bspw. Softwarepflege) an den betreffenden Drittanbieter übertragen. 

Dem Kunden ist bekannt, dass Drittanbieter auch eine Abkündigung der Pflege bei Versionswechsel der Software (insbes. neue Hauptversionen/Major Releases) aussprechen können. Über solche Umstände informiert starmate solutions den Kunden ohne schuldhaftes Zögern. Die Parteien stimmen sich nach Treu und Glauben über den zu vollziehenden Versionswechsel ab. 

g) Kündigungen sowie sonstige zur Vertragsbeendigung führende Erklärungen (je nach Vertragsart bspw. Rücktritt) bedürfen der Schriftform; Email ist hierfür nicht ausreichend. 

12. Schlussbestimmungen

a) starmate solutions und auch ihre für das Kundenverhältnis relevanten Vorlieferanten (insbes. Drittsoftwareanbieter) sind berechtigt, den Kunden auf ihrer Website und in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Kunden im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu benutzen.

b) Soweit nicht für einzelne Rechte und Pflichten etwas anderes vereinbart ist, können der Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus nur mit Zustimmung des jeweiligen anderen Partners auf einen Dritten übertragen werden. Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB. Ebenfalls unberührt bleibt die Befugnis der starmate solutions zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

c) Die in den Einzelverträgen genannten Anlagen sind wesentliche Vertragsbestandteile.

d) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags müssen zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden. 

e) Erfüllungsort ist Ulm, sofern der Kunde Kaufmann ist. 

f) Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

g) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Hamburg. 

h) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II. Besondere Bedingungen für die Bereitstellung von Software als Software as a Service-Lösung (SaaS)

1. Leistungsgegenstand

a) Diese Besonderen Bedingungen gelten für die auf die Vertragslaufzeit befristete Bereitstellung der Software durch starmate solutions. Im Angebot ist dies erkennbar durch die Ausweisung der SaaS-GebührMit der Software erhält der Kunde die Berechtigung, auf die Softwarelösung, welche auf von starmate solutions betriebenen Servern gehostet wird , mittels Browser zuzugreifen und die Funktionalitäten der Software im Rahmen dieses Vertrags zu nutzen. 

b) Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist weiter die Erbringung von Software-Service (Pflege- und Unterstützungsleistungen) durch starmate solutions für die dem Kunden bereitgestellte Software.

c) Software as a Service wird durch starmate solutions jeweils für die neueste Version der im Einzelvertrag genannten Software geleistet.

d) Die Einzelheiten der vertraglich geschuldeten Leistungen von starmate solutions werden im Angebot vereinbart.

e) Die Software wird dem Kunden inkl. der zugehörigen Benutzerdokumentation bereitgestellt (Software und Benutzerdokumentation nachfolgend auch „Software“). Die Benutzerdokumentation kann in elektronischer Form (bspw. als Online-Hilfe) in der im Angebot genannten Sprache (Deutsch) bereitgestellt werden. Nicht zur Software gehört der Quellcode des Programms; der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Die Leistungsbeschreibung der starmate solutions-Standardsoftware ergibt sich aus den Vertragsdokumenten. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht z. B. als Garantien.

f) starmate solutions verpflichtet sich zur Bereithaltung des Anschlusses und zum sachgerechten Bemühen um die Herstellung der Verbindung ins Internet, damit der Kunde auf die starmate solutions-Standardsoftware im starmate solutions Rechenzentrum zugreifen kann und die Daten des Kunden abrufbar sind. Der Kunde ist für seinen Internetzugang selbst verantwortlich.

g) starmate solutions verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen gemäß dem Angebot, der Beschreibung der Standardleistungen und den kundenindividuellen Vereinbarungen sowie nachrangig nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen, sofern und soweit die Vertragsparteien keine davon abweichende Einzelvereinbarung abgeschlossen haben.

h) starmate solutions ist in der Ausgestaltung des Betriebs der SaaS-Anwendung sowie in der Ausgestaltung der Software frei. Dies gilt auch in Bezug auf den Versionsstand der Software.

i) starmate solutions behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, dem technischen Fortschritt anzupassen, zu ändern oder auch zu verringern, soweit der Leistungsgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird, der Vertragszweck erreicht wird und dies für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung steht starmate solutions insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder starmate solutions hierzu durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung verpflichtet ist. starmate solutions ist insbesondere berechtigt, zur Erfüllung des Vertragszweckes neue Techniken und Plattformen einzusetzen.

j) Soweit starmate solutions zusätzliche Leistungen erbringt, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein, erfolgt dies freiwillig und ohne Anspruch auf Vergütung. Der Kunde hat auf Erbringung dieser zusätzlichen Leistungen keinen Erfüllungsanspruch. Durch die Erbringung dieser Leistungen erweitert sich auch nicht der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen starmate solutions dem Kunden verbesserte oder leistungsfähigere Serverleistungen bietet oder vertraglich vereinbarte Quotengrenzen, z. B. beim E-Mail-Verkehr, ohne Mehrvergütung überschritten werden. starmate solutions ist berechtigt, bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellte Mehrleistungen und Dienste innerhalb angemessener Frist einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In einem solchen Fall wird starmate solutions den Kunden rechtzeitig informieren. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus nicht.

2. Serviceumfang

a) starmate solutions stellt dem Kunden die im Systemschein, der Beschreibung der Standardleistungen und den kundenindividuellen Vereinbarungen/SLA‘s bezeichneten Leistungen gegen Entgelt zur Verfügung. Diese beinhalten (je nach Bestellung und Bedarf des Kunden):

  • Funktionalitäten von Software gem. nachfolgender Ziff. 9.b)
  • Software-Service (Pflege) gem. nachfolgender Ziff. 9.c)
  • Störungsmanagement gem. nachfolgender Ziff. 9.d)

b) starmate solutions stellt dem Kunden Funktionalitäten der Software und der dazugehörigen Dokumentation bereit. Benötigt der Kunde für den Betrieb der Software Lizenzen oder sollten auf Grund der vom Kunden gewählten Software zusätzliche Komponenten von Dritt-Herstellern erforderlich sein, gehen die Lizenz- und Wartungskosten zu Lasten des Kunden.

c) starmate solutions erbringt aufgrund dieses Vertrages Software-Service im Zusammenhang mit den Funktionen der starmate solutions-Standardsoftware und die Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software während der Dauer dieses Vertrags auftreten sowie die Installation von Updates für die bereitgestellte Software. Der Software-Service erstreckt sich auch auf die zur Software gehörende Dokumentation. Die besonderen Bedingungen für Software-Service (Pflege) gemäß Abschnitt IV. gelten für die hier zu erbringenden Leistungen des Software-Service entsprechend.

d) Die Überwachung der Betriebsfähigkeit der starmate solutions-Standardsoftware und die Einleitung der Behandlung eventueller Störungen innerhalb der Servicezeiten.

3. Rechteeinräumung Software

a) Der Kunde erhält von starmate solutions an der im Einzelvertrag (Angebot bzw. Vertragsdokument) genannten Software und der dazugehörigen Dokumentation das einfache und zeitlich auf die Laufzeit des Einzelvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, auf die Software mittels Telekommunikation (z. B. Internet) zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit der Software verbundenen Funktionalitäten gemäß dem Einzelvertrag für seine eigenen Geschäftszwecke zu nutzen.

b) Die zulässige Nutzung umfasst das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der installierten Software selbst, der technischen Infrastruktur oder der Betriebs- bzw. Systemsoftware erhält der Kunde nicht.

c) Der Umfang der zulässigen Nutzung der Software ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Der Kunde ist berechtigt, die Software ausschließlich nur für seine eigenen Geschäftszwecke im eigenen Unternehmen und für das eigene Unternehmen nach Maßgabe des Einzelvertrags zu nutzen.

d) Die Vergütung gilt für die im Einzelvertrag für das eigene Unternehmen sowie etwaige zusätzlich benannte weitere Mandanten/Endkunden angegebene Anzahl von Zählpunkten, Messstellen, Messlokationen, Marktlokationen, User, Prozesse, u. a. Die Preise hierfür ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Vom Kunden können jederzeit optional weitere Leistungen erworben werden. Die Preise hierfür sind gesondert anzufragen.

e) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder diese Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, umzuarbeiten oder auf sonstige Weise zu ändern sowie zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder die ihm von starmate solutions erhaltenen Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Lizenzen einzuräumen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere im Wege des ASP - Application Service Providing oder als SaaS - Software as a Service.

4. Zugriffsberechtigungen

a) Erhält der Kunde von starmate solutions Zugriffsberechtigungen, dürfen diese Zugriffsberechtigungen nicht missbräuchlich verwendet werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass nur von ihm autorisierte Mitarbeiter und Personen auf die Software Zugriff nehmen. Der Kunde ist für alle von ihm über seine Zugriffskennung eingehenden Verbindungsaufbauten und damit einhergehenden Folgen (z. B. Änderungen des Datenbestandes, Aufrufen von Programmen und Abfragen, versehentliches Löschen von Daten etc.) selbst verantwortlich.

c) Auf beiden Seiten (Kunde – starmate solutions) wird die Internetleitung für den Datenzugriff benutzt. Zusätzlich stellt der Kunde auf Wunsch von starmate solutions auf seiner Seite der Verbindung entsprechend der kundenseitigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung einen Zugriff zur Verfügung. Etwaige Konfigurationsrichtlinien für die Verbindung gibt starmate solutions vor. Sollte das Internet durch bestimmte Umstände gestört sein, so dass bspw. eine VPN Verbindung nicht zustande kommen kann, ist starmate solutions nicht dafür verantwortlich.

d) starmate solutions ist für die Integrität des Datenverkehrs zwischen dem Kunden und dem starmate solutions Rechenzentrum nicht verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm übermittelten Daten frei von Viren o. ä. Schadprogrammen sind. Schäden, die durch falsche, fehlerhafte oder virenverseuchte Daten im Datenverkehr zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum entstehen, hat der Kunde zu tragen. starmate solutions wird zur Absicherung gegen unbefugte Zugriffe und Virenscanner und eine Firewall installieren und unterhalten.

5. Besondere Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

a) In jeder Phase und für alle Belange der Zusammenarbeit ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation mit dem Kunden und eine, der Aufgabenstellung angemessene, Mitwirkung des Kunden notwendig. Der Kunde wirkt deshalb aktiv bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit. Diese Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptleistungspflichten des Kunden. 

b) Neben den in Ziff. 7 der Allgemeinen Bedingungen dieser AGB geregelten Allgemeinen Mitwirkungspflichten ist der Kunde im Rahmen der Bereitstellung von Software as a Service insbesondere verpflichtet: 

(i) die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben;

(ii) dafür Sorge zu tragen, dass (z. B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf Server von starmate solutions) alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden;

(iii) die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

(iv) die Software nicht missbräuchlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten zu übermitteln oder auf solche Informationen hinzuweisen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, oder die sexuell anstößig bzw. pornographisch sind, oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von starmate solutions schädigen können;

(v) den Versuch zu unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Software, die von starmate solutions betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von starmate solutions unbefugt einzudringen;

(vi) den möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken (Spamming) zu nutzen;

(vii) von starmate solutions übermittelte Hinweise und Handlungsvorschläge zur Fehleranalyse, -beseitigung und -umgehung zu beachten; Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten von starmate solutions verwenden;

(viii) auftretende Fehler unverzüglich anzuzeigen, starmate solutions alle für die Fehleranalyse und -beseitigung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, und auch darüber hinaus starmate solutions angemessen bei der Fehleranalyse und -beseitigung zu unterstützen. Hierzu hat der Kunde den Fehler zu isolieren und in elektronischer Form über das von starmate solutions bereitgestellte Ticketsystem detailliert zu dokumentieren oder in dringenden Fällen telefonisch an die Support Hotline zu melden. Soweit möglich sind alle abgefragten Angaben im starmate solutions Ticketsystem zu beantworten und ein Bildschirmausdruck beizufügen. 

(ix) qualifizierte und sachkundigen Mitarbeiter zu benennen, der für die Vertragsdurchführung erforderlichen Auskünfte erteilt und Entscheidungen selbst trifft oder veranlassen kann. Zudem steht der qualifizierte Mitarbeiter starmate solutions während der Fehleranalyse und -beseitigung unterstützend zur Seite, insbes. durch Kommunikation mit den beim Kunden betroffenen Stellen, Bereitstellen von Unterlagen und Informationen, Durchführung und Übermittlung von Testfällen und Testdaten;

(x) starmate solutions unverzüglich und umfassend schriftlich zu melden, wenn der Kunde oder ein Dritter die Software geändert oder sonst darin eingegriffen hat;

(xi) um Datenverlust zu vermeiden, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen soweit dies nicht eine Leistung von starmate solutions darstellt. Noch vor Beginn von Pflegeleistungen ist eine gesonderte Sicherung der Daten durchzuführen. Datenverlust welcher Art auch immer, ist durch geeignete Sicherungsverfahren abzusichern. In jedem Fall hat der Kunde eine umfassende Datensicherung sämtlicher Datenbestände gemäß den Empfehlungen von starmate solutions zur Sicherung von Daten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;

(xii) die Mitwirkungspflichten fristgerecht zu erfüllen, die Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben;

(xiii) starmate solutions von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von starmate solutions;

(xiv) die von ihm gemäß Ziff. 1.a) berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der Software in Ziff. 5.b) (i) bis 5.b) (vi) und Ziff. 5.b) (x) aufgeführten Bestimmungen einzuhalten;

(xv) bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände (z. B. Mailboxinhalte und Dokumente) durch Download zu sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung des Vertrages auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den Kunden mehr möglich ist. Bei Vertragsbeendigung wird starmate solutions optional dem Kunden seinen aktuellen Datenbestand auf geeigneten (maschinenlesbaren) Datenträgern kostenpflichtig zur Verfügung stellen.

c) Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Mitwirkungshandlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von starmate solutions, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann.

d) Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von starmate solutions auf Dritte übertragen.

6. Vertragswidrige Nutzung der Software

a) starmate solutions ist berechtigt, bei einem rechtswidrigem Verstoß des Kunden oder der von ihm benannten Nutzer gegen eine der in diesem Vertrag festgelegten wesentlichen Pflichten, insbesondere bei Verstoß gegen die in Ziff. 5.b) (i) bis 5.b) (vi) genannten Pflichten, den Zugang auf die Software und zu dessen Daten, die der Kunde nutzt, vorläufig zu unterbrechen (Sperrung der Internetseite). Die gleiche Berechtigung steht starmate solutions zu, wenn starmate solutions Kenntnis davon erlangt, dass eingestellte Inhalte rechtswidrig sind oder ein hinreichender Verdacht der Rechtswidrigkeit gegeben ist. Ein hinreichender Verdacht der Rechtswidrigkeit ist insbesondere gegeben, wenn starmate solutions eine Abmahnung des vermeintlich Verletzten erhalten oder ansonsten wegen Rechtswidrigkeit der eingestellten Inhalte auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und die Abmahnung bzw. das Unterlassungsbegehren nicht offensichtlich unbegründet sind. Die Sperrung hat sich auf die möglicherweise rechtswidrigen Inhalte zu beschränken, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

b) Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß gegen die betroffene wesentliche Pflicht dauerhaft beseitigt oder sobald der Verdacht entkräftet bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen strafbewährten Unterlassungserklärung gegenüber starmate solutions sichergestellt ist. Der Kunde bleibt, trotz Sperrung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Sperrung, verpflichtet.

c) Der Kunde verpflichtet sich, starmate solutions von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste von starmate solutions durch den Kunden gegen starmate solutions erhoben werden, insbesondere wegen möglicher rechtswidriger Verstöße gegen die Rechte Dritter oder gegen gesetzliche Vorschriften. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für alle sonstigen Schäden und Aufwendungen aufzukommen, die starmate solutions im Zusammenhang mit einer vertrags- oder gesetzeswidrigen Nutzung seiner Dienste durch den Kunde entstehen, insbesondere durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen möglicher Verstöße durch Dritte. Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere auch die Verpflichtung, starmate solutions von notwendigen Rechtsverteidigungskosten freizustellen und auf die voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Kosten einen angemessenen Vorschuss zu bezahlen. Der Kunde ist zur unverzüglichen Information von starmate solutions verpflichtet, wenn der Kunde eine Rechtsverletzung Dritter erkennt oder ihm diesbezügliche Anhaltspunkte vorliegen.

7. Ansprüche bei unberechtigter Nutzung

a) Bei jeder Form der nicht oder nicht ausreichenden sowie widerrechtlichen Nutzung der Software verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer für die Zeit und den Umfang der Nutzung angemessenen Vergütung für die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte.

b) Sind die Dauer und der Umfang der unberechtigten Nutzung durch den Kunden umstritten, obliegt dem Kunden die Beweislast für eine berechtigte Nutzung.

c) Kann der Kunde den Nachweis nicht führen, ist starmate solutions berechtigt, den nicht nachgewiesenen Zeitraum bzw. den nicht nachgewiesenen Umfang nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen zu schätzen und vom Kunden die sich daraus ergebende zusätzliche Vergütung geltend zu machen.

d) Die vorgenannte zusätzliche Vergütung gilt auch, wenn der Kunde die Nutzung der Software unter Verstoß gegen Ziffer 3.e) durch nicht vom Kunden benannten Nutzer oder Dritte schuldhaft ermöglicht.

e) Alle weiteren Ansprüche von starmate solutions wegen unberechtigter Nutzung der Software bleiben unberührt. Insbesondere bleibt starmate solutions der Nachweis eines weitergehenden oder höheren Schadens vorbehalten.

f) Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde starmate solutions auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

g) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden von starmate solutions durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist starmate solutions berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. starmate solutions wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

8. Vergütung

a) Der Kunde zahlt an starmate solutions für die Bereitstellung der starmate solutions-Standardsoftware und die weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere den Software-Service nach Ziffer 2.d) und das Störungsmanagement nach Ziffer 2.f) eine Vergütung gemäß Einzelvertrag zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer gegen eine den steuerlichen Vorschriften genügende Rechnungsstellung.

b) Die Höhe und die Fälligkeit der einzelnen Vergütungsbestandteile ergeben sich aus dem Systemschein. Sofern im Systemschein nichts geregelt ist, ist eine monatliche Vergütung beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Kalendermonats anteilig zu zahlen. Danach ist die Vergütung jeweils kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Ist ein Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 der monatlichen Vergütung berechnet.

c) Im Übrigen sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

d) Im Falle verspäteter Zahlung ist starmate solutions unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.

e) starmate solutions ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Kunde an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines erheblichen Teils der Vergütung in Verzug geraten ist. starmate solutions wird den Kunden mindestens 48 Stunden vor der Leistungsunterbrechung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird starmate solutions die Leistung wieder aufnehmen. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsunterbrechung, abzüglich ersparter Aufwendungen von starmate solutions verpflichtet.

f) Tritt nach dem Abschluss des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von starmate solutions gefährdet erscheint, oder erfährt starmate solutions erst nach Vertragsschluss von einer solchen Verschlechterung, kann starmate solutions die Erbringung der geschuldeten Leistungen solange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wurde.

g) starmate solutions ist zu Preisanpassungen berechtigt. 

h) Für Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, erhält starmate solutions eine Vergütung, die sich nach Anzahl der geleisteten Tage richtet. Als Tagessatz wird ein Betrag gemäß der aktuell geltenden allgemein gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Sofern weniger als acht Stunden täglich geleistet werden, ist jede volle geleistete Stunde mit 1/8 des Tagessatzes zu vergüten.

i) Dienstleistungen, Reisekosten, Spesen und Aufwendungen richten sich nach den jeweils gültigen Preisen von starmate solutions für Dienstleistungen, Reisekosten-, Spesen- und Aufwendungssätze.

j) Besteht ein vom Kunden gemeldeter Mangel oder Fehler tatsächlich nicht oder stellt sich heraus, dass dieser nicht auf eine diesem Vertrag unterliegenden Software zurückzuführen ist, ist starmate solutions berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand (entsprechende Information vorab an den Kunden bei Aufwand größer als 2 Personentagen) gemäß den in Ziffer 8.i) vereinbarten Preisen für Dienstleistungen zu berechnen. Voraussetzung ist, dass der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel oder Fehler nicht vorliegt, sondern die Ursache für die vom Kunden beanstandete Erscheinung im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.

k) Abrechnungszeitraum für die Abrechnung von starmate solutions über die zu erstattenden Dienstleistungen, Reisekosten, Spesen und Aufwendungen sowie über die zu erstattenden Kosten ist der Kalendermonat. Die Abrechnung der Leistungen, die nach Tagessätzen vergütet werden, erfolgt – soweit sie anfallen – sofort entsprechend der Nachweise der Leistungserbringung.

l) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.

9. Beginn und Laufzeit des Vertrags, Beendigung

a) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt zu dem in den Vertragsunterlagen angegebenen Zeitpunkt, sofern es an einem solchen fehlt, mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Software - spätestens jedoch vier Monate nach Unterschrift beider Parteien -, sonst mit Unterschrift beider Parteien.

b) Die bindende Laufzeit (Mindestlaufzeit) dieses Vertrags ist im Einzelvertrag geregelt. Ist im Einzelvertrag keine Mindestlaufzeit des Vertrages geregelt, gilt eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden zweiten Kalenderjahres. 

c) Eine ordentliche Kündigung ist während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen.

d) Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Jahr, solange er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum jeweiligen Vertragsablauf, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, schriftlich von einer der Parteien gekündigt wird.

e) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Hierunter fällt insbesondere

(i) die Nichterfüllung einer der vertraglichen Hauptpflichten oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch eine der Parteien, die trotz vorheriger schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht abgestellt worden ist; lediglich unerhebliche Pflichtverletzungen, die keine oder keine spürbaren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Systems haben, berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung;

(ii) wenn der Kunde eine fällige Vergütungsverpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung länger als 30 Tage nicht oder nicht vollständig erfüllt;

(iii) die Verletzung der Geheimhaltungspflicht trotz erfolgter Abmahnung;

(iv) wenn der Kunde die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von starmate solutions hin nicht innerhalb angemessener Zeit abstellt.

(v) Im Übrigen gilt § 314 BGB mit der Maßgabe, dass eine Abmahnung mindestens in Textform zu erfolgen hat, um Rechtswirkungen zu entfalten.

f) Mit Beendigung des Vertrags hat der Kunde gegen starmate solutions ggf. gemäß Ziff. 5.b) (xiv) einen Anspruch auf Herausgabe seiner gespeicherten Daten. Die Herausgabe erfolgt durch Vervielfältigung der gespeicherten Daten auf einem entsprechenden (maschinenlesbaren) Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Kunden. starmate solutions hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers durch den Kunden Anspruch auf Erstattung der zu belegenden Materialkosten und einer Aufwandsentschädigung.

g) Es wird klargestellt, dass eine Kündigung einzelner Leistungen nach diesem Vertrag ausgeschlossen ist.

h) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10. Instandhaltung, Leistungsstörungen und Gewährleistung

a) starmate solutions leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

b) Soweit die Software nicht den vereinbarten Anforderungen und Beschaffenheitsgarantien entspricht, wird starmate solutions auftretende Sach- und Rechtsmängel, die keine bloße Fehlerbehebungen nach Ziff. 2.d) darstellen, gem. Ziff. 8 der Allgemeinen Bedingungen dieser AGB binnen angemessener Zeit nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Für die Art und Weise der Beseitigung (einschließlich der Reaktionsfristen) gelten die vereinbarten Service-Levels gemäß den Vertragsunterlagen.

c) Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn starmate solutions ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde (vgl. Ziff. 8.d) und e) der Allgemeinen Bedingungen dieser AGB) und diese fehlgeschlagen ist.

11. Sonstiges 

Im Übrigen gelten für die Bereitstellung von Software als Software as a Service-Lösung die Allgemeinen Bedingungen dieser AGB.

III. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen

1. Leistungsgegenstand

a) Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch starmate solutions. Im Leistungsschein bzw. Vertragsdokument ist anzugeben, um welche der folgenden Arten von Dienstleistungen es sich jeweils handelt:

  • Durchführung von Analysen 
  • konzeptionelle Arbeiten 
  • Projektleitung / Projektmanagement 
  • Organisationsberatung
  • Einführungsunterstützung
  • (Unterstützung zur) Installation, Implementierung, Parametrisierung, Customizing und/oder Inbetriebnahme von Software 
  • Durchführung einfacher Programmierarbeiten, bei denen starmate solutions überwiegend unterstützend für den Kunden tätig ist, insbes. wenn die planerischen und konzeptionellen Vorgaben für die Programmierung überwiegend vom Kunden erarbeitet werden und starmate solutions innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl an Stunden oder Personentagen Programmiertätigkeit gegen Vergütung nach Aufwand übernimmt 
  • Schulungen 
  • Bedienungseinweisung
  • Managementberatung
  • Sonstige Beratungsleistungen

b) Inhalt und Umfang der von starmate solutions zu erbringenden Dienstleistung ergeben sich aus dem Leistungsschein. Angegebene Termine gelten stets als gemeinsame Zielvorstellungen der Parteien, jedoch nicht als Fixtermine. Wesentliche Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Zeitvorgaben ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der kundenseitigen Mitwirkungspflichten.

c) Ist eine Installation von Software durch starmate solutions vereinbart, so gilt diese als erfüllt, wenn die Software auf der Kunden-Konfiguration ablauffähig ist. 

2. Vergütung 

a) Für die Dienstleistung schuldet der Kunde eine Vergütung nach Zeit und Aufwand. Es werden die von starmate solutions nachgewiesenen Arbeits- und Reisezeiten zzgl. Reise- und Aufenthaltskosten gemäß der bei Beauftragung gültigen starmate solutions-Preisliste berechnet. 

b) Der voraussichtliche Gesamtaufwand wird unverbindlich im Leistungsschein geschätzt. Sollte sich im Laufe der Tätigkeit herausstellen, dass der geschätzte voraussichtliche Gesamtaufwand um mehr als 25% überschritten wird, wird starmate solutions den Kunden hierüber informieren. Zu vergüten ist in jedem Fall der tatsächlich angefallene Aufwand. 

3. Sonstiges 

Im Übrigen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen die Allgemeinen Bedingungen dieser AGB.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Impressum.